Verordnungsfähigkeit LaVieCal®
Die LaVieCal Trinknahrungen können von den gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, sind jedoch nicht verschreibungspflichtig.
Trinknahrungen werden als Diätetika klassifiziert, nicht als Hilfsmittel. Daher sind sie wie Arzneimittel gemäß der geltenden Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig, aber nicht verschreibungspflichtig. Das bedeutet, dass LaVieCal® Trinknahrungen ohne ärztliches Rezept erworben werden können. Es ist jedoch ratsam, vorher ein Gespräch mit einem Arzt / Ärztin, Apotheker:in oder Ernährungsberater:in zu führen, um die geeigneten Produkte entsprechend der individuellen Ernährungssituation auszuwählen.
Gesetzliche Grundlage für die Verordnung von LaVieCal® durch Krankenkassen
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin kann Ihnen oder Ihren Angehörigen Trinknahrung auf Rezept verordnen, wenn die Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung eingeschränkt ist und eine Anpassung der normalen Ernährung oder sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation allein nicht ausreichen. Versicherte haben also Anspruch auf eine diätetische Intervention, wenn sie „[…] medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.“ 1
Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung oder Stabilisierung der Ernährungssituation schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können bei Bedarf kombiniert werden.
1 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Abschnitt I und Anlage XIII – Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V
Verordnungsfähigkeit Step-by-Step
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Arztgespräch
Evaluation der Ernährungssituation mit einem Arzt oder einer Ärztin -
Diagnose
Arzt/Ärztin stellt Diagnose -
Rezept
Rezeptausstellung an die Patient:in -
Produktauswahl
Auswahl der passenden LaVieCal® Trinknahrung -
Apotheke
Einlösen des Rezepts in der Apotheke